- 4 Ob 17/91
Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265
- 4 Ob 16/91
Veröff: ÖBl 1991,108
- 4 Ob 22/91
Auch; nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen Fallen, die diesen Kern unberührt lassen. (T1)
Veröff: WBl 1991,264
- 4 Ob 66/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 66/92
Auch; nur T1; Veröff: MR 1992,252 = ÖBl 1992,273
- 4 Ob 48/93
nur T1
- 4 Ob 47/94
Beisatz: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik". (T2)
- 4 Ob 39/94
Auch
- 4 Ob 1150/94
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1150/94
Auch; nur T1
- 4 Ob 33/95
Auch
- 4 Ob 90/95
nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. (T3)
- 4 Ob 2100/96v
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2100/96v
Vgl auch
- 4 Ob 8/97y
Auch; nur T1
- 4 Ob 58/98b
Auch; nur T1
- 4 Ob 364/97a
nur T1
- 4 Ob 78/98v
Auch; nur T1
- 4 Ob 87/98t
Auch; nur T1
- 4 Ob 123/98m
Auch; nur T1
- 4 Ob 44/98v
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 227/98p
Auch; nur: Besteht die dringende Befürchtung, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das gleiche auf andere Weise wiederholen, dann wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen. (T4)
Beisatz: Nach der Natur des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten des Verbotspflichtigen ist aber auch eine weitere, allgemeinere Fassung des Verbots oder aber eine enge Fassung des Unterlassungsgebots mit dem Verbot gleicher Verstöße gerechtfertigt. (T5)
Beisatz: Hier:
§ 28 Abs 2 KSchG. (T6)
Veröff: SZ 72/42
- 4 Ob 73/99k
Auch; nur T1
- 4 Ob 162/99y
Auch; nur: Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen. (T7)
- 4 Ob 169/99b
nur T7
- 4 Ob 155/99v
Auch; nur T7
- 5 Ob 33/99k
nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung erfasst sein. (T8)
- 4 Ob 304/99f
Auch; nur T1
- 4 Ob 54/00w
Auch; nur T1
- 4 Ob 113/00x
Ähnlich; nur T3
- 4 Ob 144/00f
Auch; nur T1
- 4 Ob 103/00a
Auch; nur T1
- 4 Ob 248/00z
Auch; nur T1
- 4 Ob 204/00d
Auch; nur: Hat jedoch der Beklagte schon eine Verletzungshandlung begangen, ist für die allgemeinere Fassung des Verbotes nicht das Vorliegen der strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage erforderlich. (T9)
Veröff: SZ 73/162
- 6 Ob 109/00y
nur T7; Beisatz: Bei der Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist, ist eine gewisse Großzügigkeit notwendig, könnte doch sonst der Beklagte durch ein ähnliches, aber dem Titelwortlaut nicht völlig gleiches Zuwiderhandeln die Vollstreckung des Urteiles und der Unterlassungsgebot umgehen. (T10)
Veröff: SZ 73/181
- 4 Ob 278/00m
Auch; nur T3
- 6 Ob 13/01g
- 6 Ob 96/01p
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10
- 4 Ob 70/01z
Auch; nur T1
- 4 Ob 28/01y
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/52
- 4 Ob 174/02w
Auch; Veröff: SZ 2002/134
- 4 Ob 280/02h
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 75/03p
Vgl auch
- 4 Ob 159/03s
Auch; nur T8
- 4 Ob 182/03y
Auch; nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. (T12)
- 4 Ob 194/03p
Auch; nur T1
- 4 Ob 230/04h
Auch; Beisatz: ........ oder mit allgemeiner Fassung des Unterlassungsgebots mit konkreten Einzelverboten. (T13)
- 7 Ob 207/04y
Auch; nur T3
- 6 Ob 273/05y
Beisatz: Der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene hat nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung. (T14)
- 4 Ob 180/06h
Auch; nur T1
- 17 Ob 5/07w
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verbot der Verwendung verwechselbar ähnlicher Marken für Waren, für welche die Marken eingetragen sind, und „gleichartige Waren" stellt keine grobe Fehlbeurteilung dar. (T15)
- 4 Ob 29/07d
Auch; Veröff: SZ 2007/61
- 9 ObA 104/07w
Auch; nur T3
- 4 Ob 105/08g
nur T1
- 4 Ob 144/08t
nur T12
- 4 Ob 171/08p
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch
RS0037607. (T16)
- 17 Ob 40/08v
Vgl auch
- 17 Ob 44/08g
Auch; Veröff: SZ 2009/34
- 4 Ob 95/09p
Vgl auch
- 4 Ob 164/09k
Vgl
- 4 Ob 154/09i
Vgl; nur ähnlich T3; Veröff: SZ 2010/1
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