Norm
UWG §14 B1Rechtssatz
Der Kläger kann die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung entkräften; dafür aber wäre jedenfalls der Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022