RS OGH 1991/3/12 4Ob1008/91, 4Ob102/11w, 4Ob102/18f, 4Ob46/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
beobachten
merken

Norm

UWG §14 B1
UWG §14 B2

Rechtssatz

Der Kläger kann die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung entkräften; dafür aber wäre jedenfalls der Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1008/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 1008/91
  • 4 Ob 102/11w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 102/11w
    Vgl auch
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
    Beisatz: Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels kann das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung für sich alleine das fehlende (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (im Sinn eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für die (neuerliche) Unterlassungsklage grundsätzlich nicht ersetzen und der Kläger die Einrede des mangelnden (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nur in Ausnahmefällen bei Darlegung eines konkret begründeten besonderen Interesses an der Urteilsveröffentlichung entkräften. (T1)
  • 4 Ob 46/22a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 46/22a
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann für sich allein das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage grundsätzlich („im Regelfall“) nicht begründen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten