Norm
GBG §27 Abs2Rechtssatz
Von der durch § 27 Abs 2 GBG geforderten Angabe des Ausstellungsortes der Urkunde kann nur dann abgegangen werden, wenn dieser im Beglaubigungsvermerk ausdrücklich genannt wird oder aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß der die Unterschrift Leistende vor der Urkundsperson unterschrieben hat. Es haben auch nicht nur Vertragsurkunden das Datum und den Ort ihrer Ausfertigung zu enthalten, sondern alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060453Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013