Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Bei der Auswahl der Zugabe kommt es dem Unternehmer, der sie ankündigen oder gewähren will, im allgemeinen nicht so auf die besondere Beschaffenheit der Ware (Gebrauchswert), sondern auf deren (Tauschwert) Wert an; wird ihm eine bestimmte Zugabe untersagt, dann kann er dieses Verbot nur allzu leicht durch Verwendung einer anderen Ware als Zugabe umgehen. Daß diese Ware (Leistung) qualitativ ähnlich sein müßte, trifft nicht zu; die Gefahr von Umgehungen durch völlig anders geartete Zugaben ist um nichts geringer als jene, daß ähnliche Artikel unentgeltlich abgegeben werden. Das trifft insbesondere für solche Parteien zu, die in einigen Fällen Zugaben ganz verschiedener Art angekündigt oder gewährt haben. In diesen Fällen ist daher eine allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens notwendig und auch zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037738Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_006