RS OGH 1991/3/12 4Ob17/91, 4Ob16/91, 4Ob364/97a, 4Ob169/99b, 4Ob28/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Bei der Auswahl der Zugabe kommt es dem Unternehmer, der sie ankündigen oder gewähren will, im allgemeinen nicht so auf die besondere Beschaffenheit der Ware (Gebrauchswert), sondern auf deren (Tauschwert) Wert an; wird ihm eine bestimmte Zugabe untersagt, dann kann er dieses Verbot nur allzu leicht durch Verwendung einer anderen Ware als Zugabe umgehen. Daß diese Ware (Leistung) qualitativ ähnlich sein müßte, trifft nicht zu; die Gefahr von Umgehungen durch völlig anders geartete Zugaben ist um nichts geringer als jene, daß ähnliche Artikel unentgeltlich abgegeben werden. Das trifft insbesondere für solche Parteien zu, die in einigen Fällen Zugaben ganz verschiedener Art angekündigt oder gewährt haben. In diesen Fällen ist daher eine allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens notwendig und auch zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 16/91
    Veröff: ÖBl 1991,108
  • 4 Ob 17/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 17/91
    Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265
  • 4 Ob 364/97a
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 364/97a
    Auch; nur: Bei der Auswahl der Zugabe kommt es dem Unternehmer, der sie ankündigen oder gewähren will, im allgemeinen nicht so auf die besondere Beschaffenheit der Ware (Gebrauchswert), sondern auf deren (Tauschwert) Wert an; wird ihm eine bestimmte Zugabe untersagt, dann kann er dieses Verbot nur allzu leicht durch Verwendung einer anderen Ware als Zugabe umgehen. (T1)
  • 4 Ob 169/99b
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 169/99b
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 28/03a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 28/03a
    Auch; Beisatz: Anderes gilt dann, wenn auf Grund des Sachverhalts zwischen Zugabenverstößen durch kostenlose Sachzugaben, durch Abgabe von Waren zu Scheinpreisen oder durch Eröffnung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel unterschieden werden muss, weil es sich dabei um verschiedene Werbeformen handelt, bei denen die Verwirklichung des einen Tatbestands noch nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde im Falle eines Verbots zu dessen Umgehung nunmehr auf andere Formen von Zugabenverstößen ausweichen. In diesen Fällen ist das Unterlassungsgebot jeweils auf die tatsächliche Tathandlung zu beschränken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037738

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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