Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
§ 72 EheG enthält eine eigene, nicht zuletzt an Beweisproblemen orientierte Rechtsfolgungsregelung für den Fall, daß sich ein Unterhaltsschuldner der Leistung absichtlich entzieht. Die mangelnde Notwendigkeit einer Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (siehe dazu Fasching II, 92) gibt keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Pflichtwidrigkeit des Unterhaltsschuldners, der Bestandteile seines Einkommens verschweigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034918Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0080OB00542_9000000_001