Norm
ASGG §67 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmonatige Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG auch dann noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidungskompetenz geht nur nach rechtzeitiger und zulässiger Klage auf das Gericht über; dann ist dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides verwehrt. Bis zum Ablauf der Frist für die Säumnisklage kann der Versicherungsträger aber jedenfalls bescheidmäßig entscheiden, auch wenn zuvor bereits Säumnisklage erhoben und diese noch nicht zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013