RS OGH 1991/3/12 10ObS49/91, 10ObS130/98k, 10ObS307/00w, 8Ob138/08i, 7Ob172/11m

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

ASGG §67 Abs1 Z2
ASGG §73

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmonatige Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG auch dann noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidungskompetenz geht nur nach rechtzeitiger und zulässiger Klage auf das Gericht über; dann ist dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides verwehrt. Bis zum Ablauf der Frist für die Säumnisklage kann der Versicherungsträger aber jedenfalls bescheidmäßig entscheiden, auch wenn zuvor bereits Säumnisklage erhoben und diese noch nicht zurückgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 49/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 49/91
  • 10 ObS 130/98k
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 130/98k
    Vgl auch
  • 10 ObS 307/00w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 307/00w
    Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben, dann braucht das Sozialgericht nicht bis zum Ablauf der Frist und damit Wegfall der Unzulässigkeit der Klage zuzuwarten. (T1)
  • 8 Ob 138/08i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 Abs 1 VerG 2002 ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T2)
  • 7 Ob 172/11m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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