RS OGH 1991/3/12 4Ob90/90, 1Ob28/91, 4Ob1123/93, 4Ob97/94, 4Ob1013/95, 4Ob2282/96h, 4Ob2249/96f, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

UrhG §81 Abs1

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 90/90
    Veröff: ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1991,137
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T1) Beisatz: Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen den, der an der Störung teilnimmt, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2) Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter)
  • 4 Ob 1123/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 1123/93
    nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. (T3)
  • 4 Ob 97/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94
    Auch; Veröff: SZ 67/151
  • 4 Ob 1013/95
    Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 1013/95
    nur T1
  • 4 Ob 2282/96h
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2282/96h
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 78 UrhG. (T4)
  • 4 Ob 2249/96f
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
    nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus. (T5) Beis wie T4
  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    Vgl auch; nur: Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T6) Beisatz: Wer als Redakteur einer Zeitschrift den Verstoß gegen die Verwertungsrechte an einem Sprachwerk (mit)veranlaßt hat, haftet nach § 81 UrhG. (T7) Veröff: SZ 69/283
  • 4 Ob 151/99f
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 151/99f
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 30/04x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 30/04x
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 86/20f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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