Norm
UrhG §81 Abs1Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020