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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Altstadt 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 28. Dezember 1998, Zl. RV245/1-6/98, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war bis 1993 als Unternehmensberater tätig und bezog daraus über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 der Einkommensteuergesetze. Zufolge Betriebsaufgabe zum 31. Juli 1993 kam es für das Jahr 1993 im Grunde des § 22 Z 5 EStG 1988 iVm § 24 Abs. 1 und 2 leg. cit. zwangsläufig zur Ermittlung eines Übergangsgewinnes, um dessen Besteuerung es im Beschwerdefall geht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewährung des Hälftesteuersatzes für diesen Übergangsgewinn im Instanzenzug mit der Begründung versagt, das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 37 Abs. 2 EStG 1972 für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit von Einkünften entwickelte Erfordernis einer Zusammenballung von Einkünften, die in mehreren Wirtschaftsperioden zu erfassen gewesen wären, gelte auch für die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 und sei im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
Der Beschwerdefall gleicht damit in der hier rechtserheblichen Hinsicht vollständig jenen Beschwerdefällen, die der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 2. Februar 2000, 98/13/0164, vom 22. März 2000, 99/13/0013 und 98/13/0226, und vom 22. September 2000, 99/15/0180 und 2000/15/0102, entschieden hat. Aus den Gründen der genannten Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war; dies konnte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die angeführte Judikatur in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschließen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft rechtlich nicht entstandenen (§ 24 Abs. 3 VwGG) Stempelgebührenaufwand für weitere Schriftsätze.
Wien, am 25. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130148.X00Im RIS seit
26.03.2004