RS OGH 1991/3/13 9ObA13/91, 9ObA359/98d

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IH
EO §301

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Rechnungslegung steht dem betreibenden Gläubiger nur dann zu, wenn der Verpflichtete gegen den Drittschuldner einen solchen sich zumindest aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen ergebenden Hilfsanspruch hat, der als Nebenanspruch anläßlich der Forderungspfändung und -überweisung mitübertragen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004005

Dokumentnummer

JJR_19910313_OGH0002_009OBA00013_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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