Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Ein Anspruch auf Rechnungslegung steht dem betreibenden Gläubiger nur dann zu, wenn der Verpflichtete gegen den Drittschuldner einen solchen sich zumindest aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen ergebenden Hilfsanspruch hat, der als Nebenanspruch anläßlich der Forderungspfändung und -überweisung mitübertragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004005Dokumentnummer
JJR_19910313_OGH0002_009OBA00013_9100000_001