RS OGH 1991/3/13 9ObA13/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1991
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IH
EO §301

Rechtssatz

Ansprüche auf Vermögensangabe, die im Exekutionsverfahren entstehen, können nicht nach Art XLII EGZPO, sondern nur in den in diesem Verfahren ausdrücklich vorgesehenen Formen geltend gemacht werden, weil dem betreibenden Gläubiger das nach Art XLII Abs 2 EGZPO geforderte privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des Vermögens- und Schuldenstandes fehlt; sein Anspruch ist ein rein verfahrensrechtlicher, also öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der betreibende Gläubiger hat daher aus dem Titel der zwangsweisen Durchsetzung seiner ihm gegen den Verpflichteten zustehenden Forderung keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf eidliche Angabe der dem Verplichteten gegen jenen zustehenden Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 13/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 13/91
    EvBl 1991/115 S 508 = JBl 1991,670 = RdW 1991,269 = SZ 64/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004011

Dokumentnummer

JJR_19910313_OGH0002_009OBA00013_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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