Norm
DHG §2Rechtssatz
Verrichtet ein Dienstnehmer teilweise Arbeiten für seinen Dienstgeber und teilweise im Auftrag seines Dienstgebers für einen Dritten, dann ist der Dritte bei den Arbeiten, die nicht für ihn durchgeführt werden, auch dann nicht funktioneller Dienstgeber, wenn sein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Dies hat zur Folge, daß § 2 DHG keine Anwendung findet, weil diese Bestimmung nur die Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer betrifft. Auf diesen Fall ist vielmehr § 3 DHG anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054634Dokumentnummer
JJR_19910313_OGH0002_0020OB00003_9100000_001