Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Wird eine Berufungsentscheidung auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben und dem Berufungsgericht die neue Verhandlung und Entscheidung (auch) über die Tatfrage und Schuldfrage (mithin nicht allein über die Strafneubemessung) aufgetragen, so sind jene Richter, die bereits an der vorausgegangenen Berufungsverhandlung und Berufungsentscheidung teilgenommen hatten, von der neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012