Norm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
Der nur mit wenigen spezifisch strafrechtlichen Merkmalen ("vorsätzlich" im Abs 1, Rückfallsvoraussetzungen im Abs 2 und Bestrafung von Auslandstaten im Abs 3) ausgestattete Tatbestand des § 24 DevG als Sanktionsnorm erhält durch die Ausfüllungsnormen (Stellen des DevG und Kundmachungen) seine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art 18 Abs 2 B-VG entsprechende Gestalt als StG; diese Ausfüllungsnormen bilden - so gesehen - ein wesentliches Element des StG selbst und sind materiellrechtlicher Inhalt dieses gerichtlich strafbaren Tatbestandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053356Dokumentnummer
JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_003