Norm
MRG §30 Abs2 Z12Rechtssatz
Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017