Norm
StGB §105 FRechtssatz
Nötigung zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung: Zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt schon ein nach Meinung des Anzeigers bestehender Verdacht, daß jemand eine strafbare Handlung begangen oder versucht hat, und zwar unabhängig davon, ob die Anzeige letztlich zum Erfolg, also zum angestrebten Einschreiten der Behörde geführt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093545Dokumentnummer
JJR_19910320_OGH0002_0130OS00013_9100000_001