RS OGH 1991/3/20 13Os10/91 (13Os11/91)

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Norm

StPO §463 ff

Rechtssatz

Vom Fall beabsichtigter Verfahrensverschleppung abgesehen bleibt es einem Berufungswerber mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes im Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil eines Bezirksgerichtes unbenommen, die ergänzende Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen zu für die Entscheidung über das Rechtsmittel relevanten neuen Beweisumständen zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 10/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 13 Os 10/91
    Veröff: ZVR 1992/14 S 30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101765

Dokumentnummer

JJR_19910320_OGH0002_0130OS00010_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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