Norm
StPO §463 ffRechtssatz
Vom Fall beabsichtigter Verfahrensverschleppung abgesehen bleibt es einem Berufungswerber mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes im Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil eines Bezirksgerichtes unbenommen, die ergänzende Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen zu für die Entscheidung über das Rechtsmittel relevanten neuen Beweisumständen zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101765Dokumentnummer
JJR_19910320_OGH0002_0130OS00010_9100000_002