Norm
BDG §4 Abs3Rechtssatz
Die Aufnahme von Beamten für die Hoheitsverwaltung (Bundespolizei) erfolgt nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern in Anwendung der Gesetze auf den der entscheidenden Behörde insofern untergeordneten Aufnahmewerber (Amtsmißbrauch eines Personalreferenten, der durch Vorlage einer unvollständigen Aufnahmewerberliste an die Auswahlkommission einerseits den Staat in seinem Recht auf Auswahl der bestgeeigneten Bewerber, andererseits letztere in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Behandlung ihrer Bewerbungen schädigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052530Dokumentnummer
JJR_19910320_OGH0002_0130OS00012_9100000_001