RS OGH 1991/3/20 13Os12/91

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Norm

BDG §4 Abs3
StGB §302

Rechtssatz

Die Aufnahme von Beamten für die Hoheitsverwaltung (Bundespolizei) erfolgt nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern in Anwendung der Gesetze auf den der entscheidenden Behörde insofern untergeordneten Aufnahmewerber (Amtsmißbrauch eines Personalreferenten, der durch Vorlage einer unvollständigen Aufnahmewerberliste an die Auswahlkommission einerseits den Staat in seinem Recht auf Auswahl der bestgeeigneten Bewerber, andererseits letztere in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Behandlung ihrer Bewerbungen schädigt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052530

Dokumentnummer

JJR_19910320_OGH0002_0130OS00012_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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