RS OGH 1991/3/20 1Ob519/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1991
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Norm

ABGB §1098 Ib
ABGB §1393 Ca
MRG §12 Abs3 Cb
MRG §30 Abs2 Z4 C

Rechtssatz

Auch der Untermieter kann den Gebrauch der Bestandsache weitergeben und dadurch seinerseits ein Bestandverhältnis begründen, sofern dies ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestandvertrag) Vertrag nicht ausdrücklich untersagt wurde. Gleiches gilt auch für die Abtretung von Unterbestandrechten, jedenfalls soweit diese im Zusammenhang mit der Veräußerung des vom Unterbestandnehmer in den untergemieteten Räumen betriebenen Unternehmen vorgenommen wird. Dabei entsteht ein sogenanntes "gespaltenes Mietverhältnis".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020607

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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