RS OGH 1991/3/20 1Ob526/91, 7Ob648/92, 1Ob219/08z, 8Ob23/12h

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Norm

ABGB §92 Abs2 D
ABGB §92 Abs3 D

Rechtssatz

Die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens steht einem Antrag und einer Entscheidung gemäß § 92 Abs 2 und 3 ABGB nicht im Wege. Zweck dieses Feststellungsverfahrens ist auch die präjudizielle Abklärung des Rechts zur gesonderten Wohnungsnahme für einen Unterhaltsprozess oder auch für den Scheidungsprozess.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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