Norm
ABGB §92 Abs2 DRechtssatz
Die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens steht einem Antrag und einer Entscheidung gemäß § 92 Abs 2 und 3 ABGB nicht im Wege. Zweck dieses Feststellungsverfahrens ist auch die präjudizielle Abklärung des Rechts zur gesonderten Wohnungsnahme für einen Unterhaltsprozess oder auch für den Scheidungsprozess.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014