RS OGH 1991/3/20 3Ob509/91, 1Ob111/02h, 7Ob102/02d, 10Ob306/02a, 8Ob140/03a, 1Ob156/04d, 10Ob83/05m,

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Norm

ABGB §180a Abs1 Satz1

Rechtssatz

Entscheidend ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Beziehung und erscheint es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar, dass eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden kann, so ist die Annahme nicht zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 3 Ob 509/91
    Veröff: EFSlg 28/4
  • 1 Ob 111/02h
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 111/02h
    nur: Besteht zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Beziehung und erscheint es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar, dass eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden kann, so ist die Annahme nicht zu bewilligen. (T1)
    Beisatz: Soll die Adoption nur dem Zweck dienen, dem Wahlkind eine "Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung" in Österreich zu verschaffe, indiziert dies mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass es zwischen den Antragstellern in Zukunft keine nähere persönliche Beziehung geben wird. (T2)
  • 7 Ob 102/02d
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 102/02d
    Vgl; Beisatz: Dass die Herstellung eines solchen Verhältnisses (Beziehung) (möglicherweise erst und zeitlich ungewiss) beabsichtigt ist, reicht jedoch dann nicht, wenn die Realisierungsmöglichkeiten ungewiss oder gar unwahrscheinlich sind, etwa wenn sich das Wahlkind im Ausland befindet und es nicht abzusehen ist, wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt wird. (T3)
  • 10 Ob 306/02a
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 Ob 306/02a
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 140/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 140/03a
    Auch; nur: Entscheidend ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung. (T4)
  • 1 Ob 156/04d
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 156/04d
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 83/05m
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 83/05m
    Auch; nur T4; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der Bewilligungsantrag erst nach dem Wirksamwerden des Übereinkommens im Verhältnis zwischen Indien und Österreich gestellt worden. Wegen der Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz über diesen Bewilligungsantrag war auch das ab 13. 8. 2004 geltende Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl III 1999/145), bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen heranzuziehen, soweit der Adoptionsvorgang in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. (T5)
  • 6 Ob 297/05b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 297/05b
    Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T6)
  • 2 Ob 201/06g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 201/06g
    Auch; Beisatz: Die nach der Antragstellung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz eingetretene Volljährigkeit des Wahlkindes ist zu berücksichtigen. Die Gefahr eines Willküraktes und damit ein Verstoß gegen den in Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Grundsatz des „fair trail" lassen sich nicht erkennen, wenn die Antragsteller nur zwei Monate vor Erreichung der Volljährigkeit des Wahlkindes einen Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages stellen und das Gericht erster Instanz ohne längere Phasen der Inaktivität seine Entscheidung circa fünf Monate nach der Antragstellung fällt. (T7)
  • 2 Ob 37/06i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 37/06i
    Beis wie T7
  • 8 Ob 120/10w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 120/10w
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 148/11k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 148/11k
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Zur Frage des Entfalls des Zustimmungserfordernisses nach § 181 Abs 2 ABGB. (T8)
  • 2 Ob 220/12k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 220/12k
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2013/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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