Norm
ABGB §180a Abs1 Satz1Rechtssatz
Entscheidend ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Beziehung und erscheint es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar, dass eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden kann, so ist die Annahme nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016