Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO). Einen solchen Antrag darf das Gericht nur ablehnen, wenn das Beweisthema schon erwiesen oder unerheblich oder wenn die Beweisaufnahme unzulässig, unmöglich oder zweifelsfrei ungeeignet ist, das Beweisthema zu erhärten. Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099498Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019