Norm
StPO §2Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 47 a StPO, die eine Fürsorgepflicht in bezug auf den durch eine Straftat Verletzten normiert, kann eine Verpflichtung des Gerichtes, den Verletzten zu einer den Angeklagten begünstigenden Rücknahme der erteilten Ermächtigung und/oder des gestellten Verfolgungsantrages anzuleiten, nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096028Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0150OS00010_9100000_002