RS OGH 1991/3/21 8Ob35/89, 8Ob87/07p, 8Ob85/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1991
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Norm

WG Art10
ZPO §503 E4c22

Rechtssatz

Es ist Sache des beklagten Wechselschuldners, die vertragswidrige Ausfüllung (Ergänzung) des von ihm blanko gegebenen Wechsels darzulegen und zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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