Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit übermäßiger zeitlicher Bindung kommt es auf andere Faktoren als das bloße Zeitübermaß an sich an. Es ist im Einzelfall die sich aus dem gesamten Vertragsinhalt ergebende Stellung und Rechtslage der Vertragspartner insbesondere in Rücksicht auf die Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu beurteilen und auch der etwaige Missbrauch der wirtschaftlichen Verhandlungsübermacht eines Beteiligten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011