Norm
MRG §15Rechtssatz
Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in den vertraglich festgelegten Mietzins ist - gemäß Art XII Z 2 EGUStG ebenso (damals) wie heute - nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (und nicht umgekehrt) anzunehmen. Soweit aus den bereits judizierten Fällen einer Auslegung konkreter Mietzinsklauseln eine gegenteilige Aussage gewonnen werden könnte (MietSlg 35161, SZ 58/107), wäre sie nicht aufrechtzuerhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069830Dokumentnummer
JJR_19910322_OGH0002_0050OB00503_9100000_001