RS OGH 1991/3/22 5Ob503/91, 6Ob588/94

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Norm

MRG §15
UStG §4

Rechtssatz

Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in den vertraglich festgelegten Mietzins ist - gemäß Art XII Z 2 EGUStG ebenso (damals) wie heute - nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (und nicht umgekehrt) anzunehmen. Soweit aus den bereits judizierten Fällen einer Auslegung konkreter Mietzinsklauseln eine gegenteilige Aussage gewonnen werden könnte (MietSlg 35161, SZ 58/107), wäre sie nicht aufrechtzuerhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069830

Dokumentnummer

JJR_19910322_OGH0002_0050OB00503_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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