Norm
ASGG §67 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen. (Hier: Schreiben des Versicherungsträgers, in welchem in die Rechte des Versicherten insoweit eingegriffen wird, als bindend die Zahlung der Ausgleichszulage ab 01.03.1990 abgelehnt wird.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Siehe auch RS0085557.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019