RS OGH 1991/3/26 10ObS383/90

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Veröffentlicht am 26.03.1991
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Norm

ASVG §255 Ca
ASVG §271 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Frist des § 271 Abs 1 Z 2 ASVG beginnt auch dann, wenn der Versicherte unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht handelt. Tritt der Versicherte keine Alkoholentziehungskur an, die seine Berufsfähigkeit nach einem Jahr wieder hergestellt hätte, dann gebührt ihm eine Berufsunfähigkeitspension von der siebenundzwanzigsten Woche ab Bestand der Berufsfähigkeit bis zum Ablauf dieses Jahres.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085044

Dokumentnummer

JJR_19910326_OGH0002_010OBS00383_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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