Norm
DSG §3 Z9Rechtssatz
Die Benützung von Buchhaltungs - Daten für den Versicherungs - Sektor ist eine Verwendung für einen anderen Aufgabenbereich, auch wenn sie in deren Überlassung an einen Dienstleister besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054175Dokumentnummer
JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_004