Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Wenn eine Handkassa, aus der Bargeld gestohlen wird, in einem Kasten, die zugehörigen Schlüssel hingegen außerhalb, und zwar in einem Aschenbecher auf einem daneben gestandenen Tisch verwahrt sind, kann von einem die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB ausschließenden allgemein sichtbaren Naheverhältnis zwischen diesen Schlüsseln und dem bezeichneten Behältnis, demzufolge die Zusammengehörigkeit für jedermann sogleich erkennbar gewesen wäre, nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094060Dokumentnummer
JJR_19910405_OGH0002_0160OS00012_9100000_003