Norm
DSG §3 Z4Rechtssatz
Ob der die Dienstleister - Eigenschaft begründende wesentliche Inhalt eines Auftrags die automationsunterstützte Verarbeitung von Daten ist, hängt vom Ergebnis einer darauf bezogenen Prüfung des konkreten Vertrages in seiner Gesamtheit nach einem (im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung indizierten) objektiv - normativen Maßstab ab. Darnach ist die Frage jedenfalls dann zu vereinen, wenn das Ziel des zu beurteilenden Auftrags auch ohne den (mit seiner Erteilung verbundenen) Einsatz einer EDV hätte erreicht werden können oder wenn doch immerhin dem unmittelbaren Teilergebnis des betreffenden Einsatzes im Rahmen der Erfüllung des Gesamtauftrags durch den Beauftragten im Vergleich zur Bedeutung von dessen vertraglich vereinbarten übrigen Leistungen bei wertender Betrachtung, insbesondere unter Berücksichtigung des dabei von ihm eingebrachten speziellen know how, bloß eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054162Dokumentnummer
JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_003