Norm
DSt 1990 §54 Abs3Rechtssatz
Angesichts der geänderten Rechtslage stellt sich seit dem Inkrafttreten des DSt 1990 die Frage, ob im Disziplinarverfahren die Bestimmung des § 290 Abs 1 StPO analog anzuwenden ist oder nicht, nicht mehr; das DSt 1990 bietet vielmehr im § 54 Abs 3 ohnedies die Möglichkeit (und Verpflichtung), den Eintritt der absoluten Verjährung auch ohne darauf abzielenden Berufungsantrag wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057173Dokumentnummer
JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_007