Norm
DSt 1990 §54 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 54 Abs 3 DSt 1990 ist die OBDK uneingeschränkt berechtigt, das angefochtene Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten aber nur im Umfang der Anfechtung. Daraus folgt, daß der Eintritt der absoluten Verjährung von der Kommission auch dann zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten ist, wenn die Berufung diesen Strafaufhebungsgrund nicht releviert hat (und nach der im Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung geltenden Rechtslage auch gar nicht relevieren konnte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057176Dokumentnummer
JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_008