RS OGH 1991/4/8 Bkd109/87

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Veröffentlicht am 08.04.1991
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Norm

DSt 1990 §54 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 54 Abs 3 DSt 1990 ist die OBDK uneingeschränkt berechtigt, das angefochtene Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten aber nur im Umfang der Anfechtung. Daraus folgt, daß der Eintritt der absoluten Verjährung von der Kommission auch dann zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten ist, wenn die Berufung diesen Strafaufhebungsgrund nicht releviert hat (und nach der im Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung geltenden Rechtslage auch gar nicht relevieren konnte).

Entscheidungstexte

  • Bkd 109/87
    Entscheidungstext OGH 08.04.1991 Bkd 109/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057176

Dokumentnummer

JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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