Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Hat das Erstgericht rechtlich erhebliche Feststellungen (zur subjektiven Tatseite) nicht getroffen, so darf das Berufungsgericht, um den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zu entsprechen, die erforderlichen Feststellungen nur nachholen, wenn es die für die Beurteilung der betreffenden Tatumstände in Betracht kommenden Beweise im Weg der Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens selbst aufgenommen hat (SSt 49/61, 52/55 ua); andernfalls kommt nur eine Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht (zu neuer Verhandlung) in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010