RS OGH 1991/4/9 14Os26/91, 11Os37/92, 12Os97/93, 13Os136/99, 11Os105/99 (11Os106/99), 15Os136/07z, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1991
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Norm

StPO §473 Abs2

Rechtssatz

Hat das Erstgericht rechtlich erhebliche Feststellungen (zur subjektiven Tatseite) nicht getroffen, so darf das Berufungsgericht, um den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zu entsprechen, die erforderlichen Feststellungen nur nachholen, wenn es die für die Beurteilung der betreffenden Tatumstände in Betracht kommenden Beweise im Weg der Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens selbst aufgenommen hat (SSt 49/61, 52/55 ua); andernfalls kommt nur eine Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht (zu neuer Verhandlung) in Frage.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 26/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 14 Os 26/91
  • 11 Os 37/92
    Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 37/92
    Vgl auch; Veröff: JBl 1993,405
  • 12 Os 97/93
    Entscheidungstext OGH 12.08.1993 12 Os 97/93
    Vgl auch
  • 13 Os 136/99
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 13 Os 136/99
    Auch
  • 11 Os 105/99
    Entscheidungstext OGH 11.04.2000 11 Os 105/99
  • 15 Os 136/07z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 136/07z
    Vgl auch; Beisatz: Keine Beweiswiederholung ist nötig, wenn das Berufungsgericht nicht auf der Tatsachenebene vom Ersturteil abweichend oder dieses ergänzend Feststellungen getroffen, sondern auf Basis der selektiv wiedergegebenen Konstatierungen des Erstgerichtes eine andere Gewichtung der Schuld des Angeklagten vorgenommen hat. (T1); Beisatz: Die Annahme einer Provokation bei Prüfung der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ist Gegenstand der wertenden Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachteten Sachverhaltes, vergleichbar dem Vorgang bei der Strafzumessung, an dessen Schuldbegriff sich das Geringfügigkeitskorrektiv der Z 1 des § 42 StGB orientiert. Im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, den Schuldgehalt anders zu bewerten als das Erstgericht. (T2)
  • 11 Os 96/10t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 96/10t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101766

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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