Norm
ASVG §255 DaRechtssatz
Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muss sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. (Hier: Anzahl der am Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze für eine bestimmte Verweisungstätigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016