- 5 Ob 22/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 5 Ob 22/91
Veröff: ImmZ 1991,208 = WoBl 1991,192
- 5 Ob 95/93
Vgl auch; nur: Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). (T1)
- 5 Ob 45/03h
Auch; nur T1; Beisatz: Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt. (T2)
- 5 Ob 180/08v
Beisatz: Die Außenfassade stellt einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar. (T3)
- 5 Ob 154/08w
Vgl; nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. (T4)
Beisatz: Gerade bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen, können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar, die einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert. (T5)
- 5 Ob 132/09m
Auch; Beisatz: Außenfenster sind den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zuzuordnen. (T6)
- 6 Ob 81/09v
Auch; Beis wie T5; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T7)
- 5 Ob 183/09m
Vgl; Beisatz: Eine Balkontüre gehört zur Außenhaut des Gebäudes und damit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T8)
- 5 Ob 251/09m
Auch
- 5 Ob 73/10m
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 78/10x
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T9)
- 5 Ob 123/10i
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Bem: Zu Verbundfenstern siehe auch RS0126206. (T10)
- 5 Ob 129/10x
Vgl auch; Beisatz: Es ist für die Frage der Erhaltungspflicht an allgemeinen Teilen gleichgültig, ob deren Ergebnis nur in einem (bestimmten) Bestandobjekt spürbar wird. (T11)
- 5 Ob 194/11g
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 194/11g
Auch
- 5 Ob 170/11b
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 170/11b
Vgl; Auch Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Steigleitungen. (T12)
Veröff: SZ 2012/20
- 5 Ob 148/12v
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 148/12v
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 5 Ob 19/13z
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 19/13z
Auch
- 2 Ob 35/13f
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 35/13f
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 204/13f
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 212/13g
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 212/13g
Auch; Beisatz: Hier: Mit Holz verkleidete Fassadenteile (T13); Veröff: SZ 2014/53
- 5 Ob 5/15v
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 5/15v
Auch
- 5 Ob 188/15f
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 188/15f
Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 249/15a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
- 5 Ob 122/17b
Auch; Beisatz: Lichtkuppel. (T14)
- 5 Ob 198/17d
Auch
- 5 Ob 79/18f
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 61/19k
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 61/19k
Beis wie T5; Beis wie T8
- 6 Ob 175/20h
Vgl
- 5 Ob 154/20p
Beis wie T5