Norm
StGB §113Rechtssatz
Auch der bloße Vorwurf einer verbüßten (gerichtlichen) Strafe ohne Konkretisierung des zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens kann als Tathandlung im Sinn des § 113 StGB in Frage kommen. Da jede gerichtliche Strafhaft begriffsnotwendig eine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, die wiederum ohne Nachweis der Begehung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung nicht vorstellbar ist, entspricht der denknotwendig auch die Behauptung der Begehung einer gerichtlichen Straftat implizierende Vorwurf der verbüßten Strafhaft - sofern er in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise vorgebracht wurde - dem im § 113 StGB unter Strafdrohung gestellten Verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093330Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0140OS00026_9100000_001