RS OGH 1991/4/9 4Ob22/91, 4Ob1088/94, 1Ob36/95, 4Ob1/96, 4Ob131/98p, 4Ob288/00g, 4Ob43/02f, 4Ob38/04

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Ein Unterlassungsgebot ist dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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