Norm
SchG Art21Rechtssatz
Ist der Inhaber des Schecks, dem beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht mehr in der Lage, dem Scheckberechtigten den Scheck herauszugeben, so haftet er für Schadenersatz. Dieser gründet sich nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland auf §§ 989, 990 BGB, bei Anwendung österreichischen Rechtes aber auf § 335 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012