Norm
StPO §342Rechtssatz
Mit dem Vorwurf, dem Urteil wären die Gründe für eine unterlassene Fragestellung nicht zu entnehmen, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO noch ein anderer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Eine Verpflichtung, die für die Ablehnung einer begehrten Fragestellung maßgebenden Erwägungen des Schwurgerichtshofes im Urteil ersichtlich zu machen, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101333Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0110OS00024_9100000_001