Norm
MRG §37 Abs4Rechtssatz
Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozessökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. Waren Gegenstand des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Zinsperioden von August 1985 bis Juni 1988 (Antragstellung bei der Schlichtungsstelle, vor der keine mündliche Verhandlung stattfand, am 7.06.1988), hätte sich auch nur für diesen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers ergeben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011