RS OGH 1991/4/9 5Ob1024/91, 5Ob10/93, 5Ob2149/96g, 5Ob2319/96g, 5Ob255/99g, 5Ob238/99g, 5Ob20/03g, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1991
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Norm

MRG §37 Abs4

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozessökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. Waren Gegenstand des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Zinsperioden von August 1985 bis Juni 1988 (Antragstellung bei der Schlichtungsstelle, vor der keine mündliche Verhandlung stattfand, am 7.06.1988), hätte sich auch nur für diesen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers ergeben können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1024/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 5 Ob 1024/91
  • 5 Ob 10/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 10/93
    nur: Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozeßökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. (T1); Beisatz: Im Unterlassungsfall kann der Vermieter den Hinderungsgrund im Rekurs ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend machen; dies führt zur ersatzlosen Behebung des Ausspruches. (T2)
  • 5 Ob 2149/96g
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2149/96g
    Vgl auch; Beisatz: Es genügt, dass eindeutige Entscheidungsgrundlagen für die Schaffung eines entsprechenden Titels vorhanden sind und der antragstellende Mieter den Willen bekundet, im anhängigen Außerstreitverfahren auch gleich diesen Titel zu erhalten. (T3)
  • 5 Ob 2319/96g
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2319/96g
    Vgl auch; Beisatz: Für die Schaffung eines Rückzahlungstitels gemäß § 37 Abs 4 MRG genügt es sodann, dass sich im Verfahren ein Rückforderungsanspruch des Mieters ergibt. Wenn der Mieter - wie hier - selbst seinen Rückforderungsanspruch zu errechnen versucht und ausdrücklich verlangt, den Vermieter zur Rückzahlung dieses Betrages zu verpflichten, ist dies als bloße Anregung zu verstehen, von der gesetzlichen Möglichkeit zur Schaffung eines Rückzahlungstitels Gebrauch zu machen (§ 37 Abs 4 MRG). (T4)
  • 5 Ob 255/99g
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 255/99g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 5 Ob 238/99g
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 238/99g
    Auch; nur T1; Beisatz: Das vom Antragsteller schon vor der Schlichtungsstelle eingebrachte "Rückzahlungsbegehren" ist lediglich als Anregung zu betrachten, von der Möglichkeit der Schaffung eines Rückzahlungstitels Gebrauch zu machen. (T5)
  • 5 Ob 20/03g
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 20/03g
    nur T1; Beisatz: Ein Ausspruch über den Rückforderungsanspruch des Mieters ist unstatthaft, wenn das unberührte Bestehen nicht erörtert wurde oder nicht geklärt werden konnte. (T6); Beisatz: Wenn eine solche Erörterung bei den Vorinstanzen unterblieb, hat sich kein Anspruch des Antragstellers auf Rückforderung im Sinn des § 37 Abs 4 MRG ergeben. (T7); Beisatz: Ist, aus welchen Gründen auch immer, eine Erörterung des Bestehens des Rückforderungsanspruchs unterblieben, so kommt eine Aufhebung der in der Hauptsache ergangenen, die Abstandnahme von einem Leistungsbefehl zutreffenderweise nur in der Begründung darlegenden Entscheidung nur zum Zweck der Klärung des Rückforderungsanspruches nicht in Betracht. (T8)
  • 5 Ob 228/04x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 228/04x
    nur T1
  • 5 Ob 208/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ebensowenig kommt die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte in Betracht. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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