Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 GRechtssatz
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), wonach auch im Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs nur zulässig wäre, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt, kann nicht gefolgt werden. § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte