Norm
OrgHG §5Rechtssatz
Daß auch im Organhaftpflichtrecht - wie im AHG - nicht Kenntnis des Schädigers gefordert wird, erscheint im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, daß der geschädigte Rechtsträger die Zuordnung des Schadens an ein schuldtragendes Organ lediglich im eigenen, abgegrenzte Kompetenzen aufweisenden Organisationsbereich vorzunehmen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071041Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_009OBA00029_9100000_003