RS OGH 1991/4/10 9ObA29/91

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

OrgHG §5

Rechtssatz

Daß auch im Organhaftpflichtrecht - wie im AHG - nicht Kenntnis des Schädigers gefordert wird, erscheint im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, daß der geschädigte Rechtsträger die Zuordnung des Schadens an ein schuldtragendes Organ lediglich im eigenen, abgegrenzte Kompetenzen aufweisenden Organisationsbereich vorzunehmen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 29/91
    Veröff: SZ 64/40 = EvBl 1991/109 S 504 = JBl 1991,597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071041

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_009OBA00029_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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