Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Die unwahren Tatsachen müssen die Schlussfolgerungen tragen, die sich damit von der entsprechenden Tatsachengrundlage sinnvollerweise nicht ablösen lassen. Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, die die inkriminierten Äußerungen hinterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015