RS OGH 1991/4/10 3Ob92/90, 3Ob83/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

ABGB §445
ABGB §469
ABGB §1394
EO §216 IIId
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach § 469 ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem § 237 Abs 1 EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 92/90
    BankArch 1992,1041 = SZ 64/38 = JBl 1992,111 = ecolex 1991,846 (G.Wilhelm )
  • 3 Ob 83/10t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 83/10t
    Vgl; Beisatz: Zur Übertragung der frei gewordenen Hypothek auf einen neuen Pfandgläubiger ist grundsätzlich die Einverleibung nötig (so bereits 3 Ob 92/90). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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