Norm
EO §355 IIRechtssatz
Es schadet daher nicht, daß zur Zeit des Exekutionsantrages das gleichfalls angestrebte Beseitigungsgebot nicht erlassen ist, weil dieser Anspruch nicht nach § 355 EO durchsetzbar wäre und im Rahmen der Unterlassungsexekution auch gegen die Beibehaltung einer verbotenen Aussage eingeschritten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004421Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00012_9100000_001