RS OGH 1991/4/10 1Ob541/91, 1Ob604/91, 6Ob532/94, 7Ob21/03v, 3Ob68/02z, 8Ob66/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

KO §28

Rechtssatz

Zur Annahme der Benachteiligungsabsicht reicht es hin, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewußtsein vornimmt, daß er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert. Der vom Vorsatz des Schuldners umfaßte Nachteil der übrigen Gläubiger kann also auch in der nicht rechtzeitigen Befriedigung liegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 541/91
    Veröff: SZ 64/37 = RdW 1991,360 = ecolex 1991,532 = ÖBA 1991,826 (Koziol)
  • 1 Ob 604/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 604/91
    Auch; Veröff: ÖBA 1992,582
  • 6 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 532/94
    Auch
  • 7 Ob 21/03v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 21/03v
    nur: Zur Annahme der Benachteiligungsabsicht reicht es hin, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewußtsein vornimmt, daß er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert. (T1); Beisatz: Hier: Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 Z 2 KO in Form des dolus eventualis, wenn man seitens der Gemeinschuldnerin daran glaubte, durch die Weiterfinanzierung der Projekte durch die Beklagte die schwierige finanzielle Situation (à la longue) überstehen zu können. (T2)
  • 3 Ob 68/02z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 68/02z
    nur T1; Beisatz: Absicht ist demnach im technischen Sinn von Vorsatz zu verstehen, so dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber den Gläubigern und Unrechtsbewusstsein des Schuldners erforderlich sind. (T3); Veröff: SZ 2003/71
  • 8 Ob 66/05x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 66/05x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Kenntnis, dass die Pfandgläubigerin durch die unüblichen Konditionen des Mietvertrages und die dadurch bewirkte Entwertung der Liegenschaft geschädigt (somit in ihrer Befriedigung zumindest beeinträchtigt) werde, ist als Benachteiligungsabsicht im Sinne des §28 KO zu beurteilen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064163

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00541_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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