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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/21/0012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über 1. den Antrag des A, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. Oktober 2003, Zl. Fr-4250a-192/03, betreffend ein befristetes Aufenthaltsverbot, sowie 2. über die Beschwerde gegen diesen Bescheid, den Beschluss gefasst:
Spruch
1.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. Oktober 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten und mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen, am 21. Jänner 2004 zur Post gegebenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei ihm am 29. Oktober 2003 durch Hinterlegung zugestellt worden, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte sohin bis 10. Dezember 2003 eingebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe allerdings, so seine Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den bei der Post hinterlegten angefochtenen Bescheid nicht abgeholt, weil ihn eine Hinterlegungsanzeige der Post "nie erreicht" habe. Der Beschwerdeführer habe erst am 15. Jänner 2004 vom rechtskräftigen Aufenthaltsverbot erfahren und sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kenntnis darüber gewesen, dass die belangte Behörde seiner Berufung gegen das ihn betreffende Aufenthaltsverbot keine Folge gegeben habe. Da dem Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige vom 29. Oktober 2003 "nie in die Hände gekommen" sei, habe er "somit völlig unverschuldet" die Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt. Mit seinem weiteren Vorbringen führt er die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Auf Grund des dargestellten Vorbringens zum Hinterlegungszeitpunkt (das insoweit durch ein mit der Beschwerde vorgelegtes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 18. Dezember 2003 bestätigt wird) wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 29. Oktober 2003 rechtswirksam zugestellt. Im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde am 21. Jänner 2004 hatte der Beschwerdeführer daher die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG versäumt.
Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist begründet der Beschwerdeführer (lediglich) damit, dass er von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides keine Kenntnis erlangt habe, weil ihn die Hinterlegungsanzeige der Post "nie erreicht" habe. Der Beschwerdeführer behauptet damit nicht, dass die Hinterlegungsanzeige vom Zustellorgan überhaupt nicht zurückgelassen worden wäre, sondern er hat, wie erwähnt, vielmehr bestätigt, dass ihm der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 29. Oktober 2003 rechtmäßig zugestellt wurde.
Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG sind daher die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige nicht zukam. Diese Gründe, die vom Beschwerdeführer zu bescheinigen sind, werden im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal ansatzweise genannt. Da es der Beschwerdeführer somit unterlässt, durch ein entsprechendes Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb ihn an der Unkenntnis der Hinterlegungsanzeige kein oder lediglich ein minderer Grad des Verschuldens traf, hat er einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund nicht geltend gemacht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2000/03/0109).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher nicht stattzugeben und die somit verspätete Beschwerde zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210011.X00Im RIS seit
06.04.2004