Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033698Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019