Norm
OrgHG §7Rechtssatz
Das Aufforderungsverfahren gemäß § 7 OrgHG kann nicht als "zwingend angeordnete Vergleichsverhandlung" qualifiziert werden, sondern nur als dem Rechtsstreit vorgeschaltetes Mahnverfahren. Da dieses Verfahren anders als Vergleichsverhandlungen nicht eine Mitwirkung des Gegners, sondern nur eine Willensbetätigung des Gläubigers erfordert, hat es weder Einfluß auf Beginn noch auf Ablauf der Verjährungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071046Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_009OBA00029_9100000_004