Norm
AHG §6Rechtssatz
Aus der unterschiedlichen Textierung von § 1489 ABGB und von §§ 6 AHG und 5 OrgHG läßt sich nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt; ganz im Gegenteil führt das Fehlen einer der beiden im § 1489 ABGB genannten Voraussetzungen (Kenntnis von der Person des Schädigers) bei unveränderter Beibehaltung der weiteren Voraussetzung (Kenntnis des Schadens) dazu, daß die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG eher geringer anzusetzen sind als im allgemeinen Schadenersatzrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050301Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_009OBA00029_9100000_001